Spätestens seit dem letzen Urteil des Europäischen Gerichtshofes besteht keine Frage mehr, dass die Limited in Deutschland als rechts- und parteifähig anerkannt werden muss. Es liegt nahe, eine Limited als Vollhafter im Konstrukt einer Limited & Co KG einzusetzen, weil:
- die Limited ebenso haftungsbeschränkt ist (siehe Inspire Art)
- die Limited ebenso rechts- und parteifähig ist (siehe Überseering)
- die Gründungkosten der Limited ein vielfaches günstiger sind als bei einer GmbH
- nur ein Stammkapital von mindestens 1 EUR erforderlich ist
- Sie nur eine Nullbilanz für Ihre Limited in England einreichen müssen.
- Sie trotz Limited mit einer deutschen Rechtsform auftreten (mit der KG).
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