Die Englische Ltd. - Ltd. & Co.KG
 

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Spätestens seit dem letzen Urteil des Europäischen Gerichtshofes besteht keine Frage mehr, dass die Limited in Deutschland als rechts- und parteifähig anerkannt werden muss. Es liegt nahe, eine Limited als Vollhafter im Konstrukt einer Limited & Co KG einzusetzen, weil:

  • die Limited ebenso haftungsbeschränkt ist (siehe Inspire Art)
  • die Limited ebenso rechts- und parteifähig ist (siehe Überseering)
  • die Gründungkosten der Limited ein vielfaches günstiger sind als bei einer GmbH
  • nur ein Stammkapital von mindestens 1 EUR erforderlich ist
  • Sie nur eine Nullbilanz für Ihre Limited in England einreichen müssen.
  • Sie trotz Limited mit einer deutschen Rechtsform auftreten (mit der KG).


 
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Der wesentliche Unterschied zwischen der GmbH & Co. KG und der Limited & Co. KG ist, dass als haftungsbeschränkende Gesellschaftsform bei der GmbH & Co. KG die deutsche GmbH fungiert, und bei der Limited & Co. KG die englische Limited.

Der Hauptaspekt, eine Limited in einer KG einzusetzen, ist sicherlich der deutlich niedrigere Gründungspreis einer Limited und dass Sie nicht verpflichtet sind, eine Stammeinlage in horrender Höhe zu leisten.

Wie funktioniert das?
Eine KG besteht immer aus einem Vollhafter (Komplementär) und einem Teilhafter (Kommanditisten). In diesem speziellen Firmenkonstrukt wird die englische Limited Vollhafter/ Komplementär der deutschen KG. Somit wäre eine Haftung auf Ihr sämtliches privates Vermögen im Regelfall ausgeschlossen.

Komplementär:
Man bezeichnet diese Person auch als Vollhafter. Egal, mit welcher Kapitaleinlage er an der KG beteiligt ist, haftet er unbeschränkt für sämtliche Schulden der KG.

Komanditist:
Man bezeichnet ihn auch als Teilhafter. Er haftet immer nur in Höhe seiner Einlage. Sollte er seine Einlage im Falle einer Insolvenz bereits erbracht haben, so haftet er nicht mehr. Ansonsten muss er spätestens jetzt seine Einlage erbringen und ist dann weiter haftungsbefreit.

Eine Ein-Mann-Limited & Co KG
Sie sind alleiniger Gesellschafter (Shareholder), sowie alleiniger Geschäftsfürer (Director) der Limited. Die Limited ist Komplementär Ihrer KG und somit Vollhafter. Als Kommanditist wären auch Sie im deutschen Handelsregister A mit einer Hafteinlage von 100 EUR eingetragen.

Haftungszenario:
Sollte es im Falle einer Insolvenz zu einem Haftungsfalle kommen, würde zuerst die KG mit Ihrem Geschäfts-vermögen (z.B. Anlagen, Ausstattung, Barvermögen, usw.) haften. Dann würde der Insolvenzverwalter schauen, ob die Kommanditeinlagen einbezahlt sind. Sind diese eingezahlt, sind die Kommanditisten aus der Haftung raus. Nun würde der Insolvenzverwalter regress nehmen auf das Vermögen der Limited. Sollte dort kein weiteres oder zu wenig Vermögen vorhanden sein, findet in der Regel keine weitere Haftung statt, da die Limited eine Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung ist.
In kurz: Die Haftung würde somit auf die Limited verschoben, die im Endeffekt haftungsbeschränkt ist.

Versteuerungsszenario:
Sollte die Limited sich als Komplementär nicht mit Kapital an der KG beteiligen, würde sämtliche Versteuerung über den Kommanditisten im Verhältnis seiner Kapitaleinlage auf Einkommensteuerbasis durchgeführt.
In kurz: Sie versteuern wieder auf Einkommensteuerbasis. Privatentnahmen sind erlaubt.

Kapital
Sicherlich ist es immer ratsam, Ihre Ltd. & Co KG - sofern Sie einen Kapitalbedarf haben -  mit einer anständigen Kommanditeinlage auszustatten. Notwendig ist es allerdings nicht. Eine Kommanditeinlage kann auch symbo- lische 100 EUR betragen.

Wer versteuert was ?
Die deutsche KG versteuert nicht direkt, sie verteilt die Gewinne gemäß Gesellschaftsvertrag auf Ihre Komple- mentäre, sowie Kommanditisten. Im Normalfall ist die Limited nicht mit Kapital an der KG beteiligt, sondern nur der Kommanditist. Somit würde man sämtlichen Gewinn der Gesellschaft mit der Einkommenssteuer des Komman- ditisten versteuern. Durch das Runterbrechen der Steuer auf Gesellschafterebene entsteht somit ein weiterer attraktiver Vorteil.

Kapitalgesellschaften wie die Limited oder die GmbH haben keinen Gewerbesteuerfreibetrag und zahlen somit ab dem ersten EURO Umsatz einen fixen Prozentsatz vom Ihrem Gewinn in Form von Gewerbesteuer an die Gemeinde.
Kommanditisten einer Limited & Co. KG haben einen Gewerbesteuerfreibetrag in Höhe von 24.000 EUR und die Gewerbesteuer steigert sich prozentual zum Gewinn.

     
   
   
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